Stadionornung

Stadionordnung des SV 1911 Gimbsheim für das Gerhard-Oswald-Stadion


§ 1 Geltungsbereich

Diese Benutzungsordnung gilt für die umfriedeten Vereinsstätten und Anlagen des Stadions vom SV 1911 Gimbsheim e.V. .


§ 2 Verbote

(1) Den Besuchern des Stadions ist das Mitführen folgender Gegenstände/Sachen untersagt:

• rassistisches, fremdenfeindliches und rechtsradikales Propagandamaterial;
• Waffen jeder Art;
• Sachen, die als Waffen oder Wurfgeschosse Verwendung finden können;
• Gassprühdosen, ätzende oder färbende Substanzen;
• die aus zerbrechlichem, splitterndem oder besonders hartem Material hergestellt sind;
• Gegenstände, die geeignet und den Umständen nach dazu bestimmt sind, die
   Feststellung der Identität zu verhindern;
• sperrige Gegenstände Kisten, Reisekoffer;
• Feuerwerkskörper, Leuchtkugeln und andere pyrotechnischen Gegenstände;
• Drogen aller Art;
• Laser-Pointer;
• Videokameras;

• brandförderndes oder brandlasterhöhendes Material.
• eigener mitgebrachten Getränken


(2) Dem Veranstalter bleibt vorbehalten, im Einzelfall das Mitführen von anderen nicht
aufgeführten gefährlichen, sperrigen oder als Wurfgeschoss verwendbaren Gegenständen auf dem Stadiongelände zu untersagen, soweit dies für die Sicherheit der Veranstaltung erforderlich ist.


(3) Verboten ist den Besuchern weiterhin:

• Parolen zu rufen, die nach Art oder Inhalt geeignet sind, Dritte aufgrund ihrer/ihres Hautfarbe, Religion, Aussehen, Geschlechts, oder sexuellen Orientierung zu diffamieren;
• Fahnen, Transparente, Aufnäher oder Kleidungsstücke zu tragen oder mitzuführen, deren Aufschrift geeignet ist, Dritte aufgrund Ihrer/ihres Hautfarbe, Religion, Geschlechts oder sexuellen Orientierung zu diffamieren oder deren Aufschrift Symbole verfassungsfeindlicher Organisationen zeigt;
• Kleidungsstücke zu tragen oder mitzuführen, deren Herstellung, Vertrieb oder Zielgruppe nach allgemein anerkannter Ansicht im rechtsextremen Feld anzusiedeln sind;
• rassistische, fremdenfeindliche oder rechtsradikale Parolen zu äußern oder zu verbreiten;
• nicht für die allgemeine Benutzung vorgesehene Bauten und Einrichtungen, insbesondere Fassaden, Zäune, Mauern, Umfriedungen der Spielfläche, Absperrungen, Beleuchtungsanlagen, Kamerapodeste, Bäume, Maste aller Art und Dächer zu besteigen oder zu übersteigen;
• Bereiche, die nicht für Besucher zugelassen sind (z. B. das Spielfeld, den Innenraum, die Funktionsräume), zu betreten;
• mit Gegenständen aller Art zu werfen;
• Feuer zu zünden, Feuerwerkskörper oder Leuchtkugeln abzubrennen oder abzuschießen;
• bauliche Anlagen, Einrichtungen oder Wege zu beschriften, zu bemalen oder zu bekleben;
• außerhalb der Toiletten die Notdurft zu verrichten oder das Stadion in anderer Weise, insbesondere durch das Wegwerfen von Sachen, zu verunreinigen


§ 3 Haftung

(1) Das Betreten und Benutzen des Stadions erfolgt auf eigene Gefahr. Für Personen-und Sachschäden, die durch Dritte verursacht wurden, haftet SV 1911 Gimbsheim e.V. nicht.

(2) Unfälle oder Schäden sind SV 1911 Gimbsheim e.V. unverzüglich zu melden.


§ 4 Verhalten im Stadion

(1) Innerhalb des Stadiongeländes hat sich jeder Besucher so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder - mehr als nach den Umständen unvermeidbar - behindert oder belästigt wird.

(2) Die Besucher haben den Anordnungen der Polizei, der Feuerwehr, des Kontroll-, des Ordnungs- und des Rettungsdienstes sowie des Stadionsprechers Folge zu leisten.

 (4) Alle Ein- und Ausgänge sowie die Rettungswege sind freizuhalten.

§ 6 Eingangskontrolle

Jeder Besucher ist bei dem Betreten der Stadionanlage verpflichtet, dem Kontroll- und Ordnungsdienst seine Eintrittskarte oder seinen Berechtigungsausweis unaufgefordert vorzuzeigen und auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen.


§ 5 Zuwiderhandlungen

(1) Wer den Vorschriften der §§  2, 3, 4, 5 dieser Benutzungsordnung zuwiderhandelt, kann mit einer Geldbuße von mindestens 2,50 € bis höchstens 510,- € nach den Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten OWIG, in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987, BGBI. I S. 602 belegt werden. Besteht der Verdacht einer strafbaren Handlung oder einer sonstigen Ordnungswidrigkeit, so kann Anzeige erstattet werden.

(2) Das Recht zur Geltendmachung etwaiger Schadenersatzansprüche durch SV 1911 Gimbsheim e.V. wird hierdurch nicht ausgeschlossen und bleibt vorbehalten.

(3) Außerdem können Personen, die gegen die Vorschriften der Stadionordnung verstoßen, ohne Entschädigung aus dem Stadion verwiesen und mit einem Stadionverbot belegt werden.

(4) Verbotenerweise mitgeführte Sachen werden sichergestellt und - soweit sie für ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren nicht benötigt werden - nach dem Wegfall der Voraussetzungen für die Sicherstellung zurückgegeben.

(5) Die Rechte des Inhabers des Hausrechts bleiben unberührt.


Stand vom 01.04.2013, Vorstand des SV 1911 Gimbsheim e.V.

gez. H. Heller (1.Vorsitzender SV 1911 Gimbsheim)